
NRW passt Online-Casino-Gesetz an und ebnet Weg für Lizenzvergabe

Nordrhein-Westfalen hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Online-Casino-Glücksspielgesetzes von 2022 vorgelegt, der den Glücksspielstaatsvertrag von 2021 umsetzt; dieser Entwurf sieht neue Regelungen für die Lizenzierung von Dienstleistern vor, erlaubt Live-Übertragungen von Spielen mit Dealern aus gemeinsamen Räumlichkeiten und erweitert die Aufsichtsbefugnisse über die Zuverlässigkeit von Personal.
Der Ausschuss hat am 10. Juli 2026 eine Empfehlung abgegeben, die den Weg für eine ausschreibungsbasiierte Vergabe von bis zu fünf Online-Casino-Lizenzen an private Betreiber ebnet, und zwar potenziell kurz nach Verabschiedung des Gesetzes.
Hintergründe zum Gesetzentwurf und seiner Einordnung
Der Entwurf trägt die Bezeichnung MMD18-18505 und zielt darauf ab, bestehende Vorgaben des Online-Casino-Glücksspielgesetzes anzupassen, während er gleichzeitig den Rahmen des zwischenstaatlichen Vertrags von 2021 berücksichtigt; Beobachter stellen fest, dass solche Anpassungen notwendig werden, weil sich regulatorische Anforderungen in der Praxis weiterentwickeln und Kosteneffizienz eine Rolle spielt.
Experten haben festgestellt, dass die Änderungen insbesondere die Lizenzierung von Service-Providern betreffen, die künftig klarere Kriterien erfüllen müssen, und dass die Erlaubnis für Live-Übertragungen aus gemeinsam genutzten Räumlichkeiten sowohl Aufsichtsaufwand als auch Betriebskosten reduzieren soll.
Kernpunkte der geplanten Änderungen im Detail
Zu den zentralen Neuerungen gehört die Erweiterung der regulatorischen Kompetenzen hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprüfung von Mitarbeitern, wodurch Behörden künftig stärker in die Personalauswahl eingebunden werden können; gleichzeitig ermöglicht die Regelung zu Live-Übertragungen, dass Dealer-Spiele aus geteilten Studios gestreamt werden dürfen, was technische und organisatorische Synergien schafft.
Die Ausschreibung von bis zu fünf Lizenzen soll auf Grundlage eines Vergabeverfahrens erfolgen, das private Anbieter einbezieht, und der Ausschussbeschluss vom Juli 2026 schafft hierfür die notwendigen Voraussetzungen; der Entwurf zum Gesetzentwurf liegt seitdem öffentlich vor und wird im weiteren Verfahren diskutiert.

Zeitlicher Ablauf und aktuelle Entwicklungen bis August 2026
Nach der Ausschussempfehlung im Juli 2026 wird der Gesetzentwurf voraussichtlich in den nächsten Wochen im Landtag behandelt, wobei Beobachter darauf hinweisen, dass eine Verabschiedung noch vor Ende des Sommers möglich erscheint; in diesem Kontext könnten erste Schritte zur Ausschreibung der Lizenzen bereits im August 2026 eingeleitet werden.
Die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrags von 2021 bleibt dabei leitend, und die neuen Bestimmungen sollen sicherstellen, dass Lizenznehmer den Anforderungen an Datensicherheit sowie Spielerschutz gerecht werden, während gemeinsame Studios für Live-Spiele den Betrieb erleichtern.
Auswirkungen auf Lizenznehmer und den Markt
Private Betreiber erhalten durch die geplante Vergabe die Möglichkeit, sich um eine der fünf Lizenzen zu bewerben, und die erweiterten Regelungen zu Dienstleistern schaffen klare Vorgaben für Kooperationen; Forscher haben in vergleichbaren Verfahren festgestellt, dass solche Ausschreibungen zu einer höheren Transparenz bei der Marktteilnahme führen können.
Die Erlaubnis für Live-Übertragungen aus geteilten Räumlichkeiten reduziert nicht nur Kosten, sondern vereinfacht auch die behördliche Überwachung, da weniger separate Standorte kontrolliert werden müssen; der Entwurf sieht zudem vor, dass die Zuverlässigkeit von Personal stärker in den Fokus rückt, was zusätzliche Prüfmechanismen einführt.
Fazit
Der Gesetzentwurf in Nordrhein-Westfalen stellt einen gezielten Schritt dar, um das Online-Casino-Glücksspielgesetz von 2022 mit den Anforderungen des Glücksspielstaatsvertrags von 2021 in Einklang zu bringen, und die Empfehlung vom Juli 2026 ebnet den Weg für eine strukturierte Lizenzvergabe; bis August 2026 könnten weitere Verfahrensschritte folgen, die den Markt für private Anbieter neu ordnen.